Bei Zeitarbeit und Personaldienstleistungen tragen zwei Betriebe gleichzeitig
Verantwortung für den Arbeitsschutz: das Verleihunternehmen und der Einsatzbetrieb,
in dem die überlassenen Beschäftigten tatsächlich arbeiten. Wir unterstützen beide Seiten dabei,
diese Doppelstruktur rechtssicher und praktikabel zu organisieren.
Warum das ein Sonderfall ist
Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) bleibt der Verleiher zwar Arbeitgeber im
rechtlichen Sinne, die arbeitsschutzrechtliche Verantwortung für den konkreten Arbeitsplatz liegt
während des Einsatzes jedoch beim Entleihbetrieb. Beide Seiten müssen daher eng zusammenarbeiten
– bei Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, PSA-Bereitstellung und Dokumentation. Fehlt diese
Abstimmung, entstehen schnell Lücken, für die im Zweifel beide Betriebe haften.
Was wir für Sie leisten
- Klärung und Dokumentation der Zuständigkeiten zwischen Verleiher und Entleihbetrieb
- Gefährdungsbeurteilungen für typische Einsatzarbeitsplätze Ihrer Zeitarbeitnehmer
- Unterweisungskonzepte, die sowohl Verleiher als auch Einsatzbetrieb entlasten
- Unterstützung bei der Auswahl und Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
- Beratung zu Mitteilungs- und Dokumentationspflichten gegenüber Einsatzbetrieben
- Schulung Ihres Innendienstes zu den arbeitsschutzrechtlichen Besonderheiten der AÜG
- Externe Bestellung als Fachkraft für Arbeitssicherheit nach ASiG – für Verleiher wie Entleiher
Gesetzliche Grundlagen
- AÜG § 11 – Pflichten des Entleihers, insbesondere Arbeitsschutz
- ASiG §§ 5–6 – Pflicht zur Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit
- ArbSchG §§ 5–6 – Gefährdungsbeurteilung und Dokumentationspflicht
- DGUV Vorschrift 2 – betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung
Die Rechtsbezüge dienen der Orientierung und
ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.